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Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI ist ein Beratungsbesuch für Pflegebedürftige, die in der häuslichen Umgebung von Angehörigen versorgt werden. Für einen Großteil aller Pflegebedürftigen ist der Beratungseinsatz verpflichtend. Nimmt man diese Pflegeberatung nicht wahr, droht eine Kürzung oder gar Streichung des Pflegegeldes.

Von Nina Röth, Privatinstitut für Transparenz im Gesundheitswesen GmbH
12. Dezember 2022
Ein älterer Mann befindet sich mitten in einem Gespräch mit einer Pflegekraft. Die Situation erinnert an einen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Beim sogenannten Beratungseinsatz handelt es sich um eine Pflegeberatung, die Pflegegeldempfänger unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig wahrnehmen müssen. ©Drazen Zigic | Freepik.com

Manchmal wird die Pflege eines Angehörigen in häuslicher Umgebung unterschätzt: Schließlich erfordert sie nicht nur viel Kraft und Hingabe, sondern auch ein gewisses Maß Fachwissen. Deshalb sollten alle Betroffenen die Möglichkeit haben, die bestmögliche Unterstützung für die individuelle Pflegesituation zu erhalten.

Aus diesem Grund wurden verpflichtende Beratungsgespräche in das Sozialgesetzbuch aufgenommen. Diese beinhalten nicht nur die Vermittlung von fachlichen Inhalten, sondern auch Informationen über Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige.

Inhalte und Ziele der Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI

Ziel der regelmäßigen Beratungsbesuche ist es, Angehörige bei ihrer Pflegearbeit zu unterstützen. Zertifizierte Pflegeberater geben hilfreiche Tipps und Ratschläge zur Verbesserung der Pflegesituation. Darüber hinaus haben Pflegebedürftige und deren Angehörige die Möglichkeit, ihre Sorgen und Fragen anzusprechen.

Im Rahmen des Beratungsbesuchs spielt deshalb auch die physische und psychische Verfassung der Pflegenden eine große Rolle, um die ersten Anzeichen einer Überlastung wahrzunehmen und rechtzeitig Lösungsschritte zu erarbeiten.

Bei der Durchführung der Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI stehen folgende Themen im Mittelpunkt:

Es ist wichtig zu betonen, dass der Beratungsbesuch dazu dient, Informationen auszutauschen und den Pflegealltag zu optimieren. Pflegende Angehörige müssen sich deshalb nicht darum sorgen, dass ihre Pflegekompetenzen im Rahmen des Beratungseinsatzes auf den Prüfstand gestellt werden könnten. Vielmehr geht es darum, Prozesse anzustoßen, die die Pflegenden in ihrer Tätigkeit einerseits fördern und andererseits entlasten.

Beratungseinsatz: Für wen ist es verpflichtend?

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die in häuslicher Umgebung versorgt werden, sind dazu verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz wahrzunehmen. Von dieser Pflicht befreit sind Personen, die neben dem Pflegegeld professionelle Unterstützung durch eine Pflegekraft erhalten. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können selbst entscheiden, ob sie einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen möchten.

Wie oft ein Nachweis über die Durchführung der Pflegeberatung bei der Pflegekasse vorgelegt werden muss, hängt von dem jeweiligen Pflegegrad ab. So unterscheiden sich die Beratungsfristen der Pflegegrade 2 und 3 von denen der Pflegegrade 4 und 5:

Für die Pflegegrade 2 und 3 sind zwei Beratungseinsätze im Jahr erforderlich. Demnach müssen die Beratungsbesuche halbjährlich stattfinden.

Beratungsfristen: | 01.01. – 30.06. | 01.07 – 31.12. |

Für die Pflegegrade 4 und 5 sind vier Beratungseinsätze im Jahr verpflichtend. Hier gelten folgende Beratungsfristen:

| 01.01. – 31.03. | 01.04. – 30.06. | 01.07. – 30.09. | 01.10. – 31.12. |

Was kostet der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI?

Im Rahmen des Beratungseinsatzes kommen auf Pflegebedürftige und deren Angehörige keine Kosten zu. Diese werden von der Pflegeversicherung übernommen.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen erhalten (häusliche Pflege durch einen Pflegedienst), können einmal pro Halbjahr freiwillig an einem Beratungseinsatz teilnehmen. Die Pflegeversicherung übernimmt auch dafür die Kosten.

Drohende Pflegegeldkürzung bei Versäumnis der Pflegeberatung

Wer den Beratungseinsatz nicht wahrnimmt, muss mit einer Kürzung des Pflegegeldes rechnen. Darunter versteht man zunächst eine Verringerung des Betrages um 50 Prozent. Pflegebedürftige werden über diese Kürzung schriftlich informiert. Die Mitteilung enthält außerdem den Hinweis, dass der versäumte Beratungsbesuch nachgeholt werden muss. Weist man die Teilnahme am Beratungseinsatz in der darauffolgenden Periode nach, kann die Kürzung des Pflegegelds aufgehoben werden.

Versäumt man den Beratungseinsatz im darauffolgenden Zeitraum noch einmal, wird die Pflegegeldzahlung vollständig eingestellt. Auch dann ist es möglich, die versäumten Termine nachzuholen, um wieder Pflegegeld zu erhalten.

Hat man die rechtzeitige Durchführung der Beratung einmal vergessen, ist es ratsam, sich umgehend mit der zuständigen Pflegeversicherung in Verbindung zu setzen. Gegebenenfalls gewährt die Pflegekasse eine Nachfrist von einem Monat, um den Beratungsbesuch wahrzunehmen. Umso wichtiger ist es, die Beratungstermine rechtzeitig zu vereinbaren.

Von Nina Röth, Privatinstitut für Transparenz im Gesundheitswesen GmbH

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