Zum Inhalt springen
ANZEIGE
Serviceportal 50plus – Lifestyle, Vorsorge & Pflege

Zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel in der häuslichen Pflege

Pflegebedürftige, die in der häuslichen Umgebung versorgt werden, haben Anspruch auf zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro pro Monat.

Von Nina Röth, Iftra GmbH
12. Dezember 2022
Eine ältere Frau wird von einer Pflegerin umsorgt: Pflegehilfsmittel können die häusliche Pflege erleichtern.
Pflegehilfsmittel dienen dazu, die häusliche Pflege zu erleichtern. ©Drazen Zigic | Freepik.com

Rund 80 Prozent aller pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden zu Hause gepflegt. Die häusliche Pflege erfordert allerdings nicht nur viel Kraft und Hingabe von den pflegenden Personen – sie geht auch mit einem hohen finanziellen Aufwand einher.

Um sowohl den Betroffenen als auch deren pflegenden Angehörigen und/oder ambulanten Pflegekräften den Pflegealltag zu erleichtern, gibt es verschiedene Hilfsmittel. Unter gewissen Bedingungen sind deren Kosten teilweise oder vollständig erstattungsfähig:

„Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.“ (§ 40 SGB XI)

Pflegehilfsmittel im Überblick

Pflegehilfsmittel bezeichnen Geräte und Sachmittel, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern und/oder zu einer selbstständigeren Lebensführung beitragen.

Dabei unterscheidet man zwischen

  • technischen Hilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem,
  • und zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.

Die zur Pflege bestimmten Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung in den Produktgruppen (PG) 50 bis 54 zu finden.

Technische Hilfsmittel:

  • PG 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, z. B. Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Pflegestühle, Toilettenstühle
  • PG 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene, z. B. Waschsysteme, Urinflaschen
  • PG 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung und Mobilität, z. B. Gehhilfen, Rollatoren, Rollstühle und Hausnotrufsysteme
  • PG 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, z. B. Lagerungskissen und Lagerungsrollen

Die technischen Hilfsmittel werden meist einmalig angeschafft. Entweder übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für das jeweilige Hilfsmittel oder stellen es leihweise zur Verfügung.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

  • PG 54: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz oder Schutzschürzen.

Die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel dienen dazu, einen gewissen Hygiene- und Schutzstandard einzuhalten, um sowohl die pflegebedürftige Person als auch sich selbst vor Krankheitserregern und Keimen zu schützen. Wegen der Materialbeschaffenheit oder aus hygienischen Gründen werden sie in der Regel nur einmal benutzt.

Dabei handelt es sich um folgende Produkte:

  • Einmalhandschuhe
  • Fingerlinge
  • Schutzschürzen
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Handdesinfektionsmittel
  • Mundschutz
  • FFP2-Masken
  • Bettschutzeinlagen
  • Einmal-Lätzchen

Welche Pflegehilfsmittel benötigt werden, hängt von den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person bzw. der Pflegesituation ab.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, Pflegehilfsmittel nicht mit sogenannten medizinischen Hilfsmitteln zu verwechseln. Letztere sind rezeptpflichtig und werden von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert. Sie kommen zur Unterstützung einer ärztlichen Behandlung zum Einsatz. Zu medizinischen Hilfsmitteln gehören beispielsweise Brillen, Kompressionsstrümpfe oder Hörgeräte.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln

Pflegehilfsmittel sind nicht rezeptpflichtig. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für jeweilige Hilfsmittel:

  1. Die pflegebedürftige Person hat einen anerkannten Pflegegrad.*
  2. Die pflegebedürftige Person wohnt in einer eigenen Wohnung, in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens oder in einer ambulant betreuten Pflegewohngemeinschaft.
  3. Die Versorgung wird von einer angehörigen Person bzw. einem Pflegedienst durchgeführt.

Hinweis: Wohnt die pflegebedürftige Person in einer stationären Pflegeeinrichtung, sind das Pflegeheim oder die Krankenkasse für die Ausstattung mit Hilfsmitteln zuständig.

Zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen

Wer die drei oben genannten Kriterien erfüllt, hat Anspruch auf zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat. Weil die Kostenübernahme nicht automatisch erfolgt, muss zunächst ein Antrag bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Der Antrag auf Kostenübernahme besteht aus zwei Teilen:

  • Einem Formular zur Kostenübernahme
  • Der Erklärung zum Erhalt von Pflegehilfsmitteln

Diese beiden Formulare erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse. Musterbriefe für den Antrag stellt die Verbraucherzentrale zur Verfügung:

 

*Setzt einen entsprechenden Bedarf laut § 40 Absatz 2 SGB XI und die Notwendigkeit im Einzelfall voraus.

Von Nina Röth, Iftra GmbH

Ähnliche Artikel

Die SPIEGEL-Gruppe ist weder für den Inhalt noch für ggf. angebotene Produkte verantwortlich.